Zollagentur online
ATLAS Zollanmeldungen
– Ein- und Ausfuhranmeldungen –
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Symbolbild für Ausfuhr (Export) von Waren, für die eine Ausfuhranmeldung (Zollanmeldung) notwendig ist


Ausfuhranmeldung

Waren, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden und einen Wert von 1000,00 EUR bzw. ein Gesamtgewicht von 1000 kg überschreiten, müssen beim Zoll angemeldet werden. Im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts ist der Warenverkäufer in den meisten Fällen auch der Ausführer und somit verantwortlich für die Zollanmeldung. Alternativ kann sich der Ausführer durch eine Zollagentur vertreten lassen. Die Anmeldung zur Ausfuhr erfolgt EU-weit in elektronischer Form. In Deutschland wird die elektronische Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr abgewickelt. Es spielt dabei keine Rolle, welcher Beförderungsweg (Straße, Luft, See, Post oder Bahn) gewählt wird. ATLAS-Ausfuhr ermöglicht die elektronische Übermittlung der Daten an den Zoll, darunter eine detaillierte Beschreibung der Waren, deren Wert, Gewicht, Ursprungsland und Bestimmungsort. Zusätzlich werden Informationen über Verkäufer, Käufer und gegebenenfalls Transporteur erfasst.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Zoll-Website unter »Ausfuhranmeldung«.


Einfuhranmeldung

Beim Import von Waren aus einem Drittland besteht die Verpflichtung zur zollamtlichen Abfertigung. Gewerbliche Waren erfordern eine Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS. Allerdings müssen auch Privatpersonen eine elektronische Zollanmeldung einreichen, sofern der Warenwert 150 € übersteigt. Sobald die Waren beim Zoll vorgeführt wurden, wird ein Einfuhrabgabenbescheid erstellt, der Zoll, Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer umfasst. Die Höhe des Zolls richtet sich nach der entsprechenden Zolltarifnummer. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem gültigen Mehrwertsteuersatz. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Kaffee, Tabak oder Spirituosen fällt zudem Verbrauchsteuer an. Weitere Informationen zu den zollrechtlichen Einfuhrbestimmungen finden Sie unter der Überschrift »Einfuhranmeldung«.


Symbolbild für Einfuhr (Import) von Waren, für die eine Einfuhranmeldung (Zollanmeldung) notwendig ist.

Zollanmeldung für Autoverkäufer

Fahrzeuge, die aus einem Nicht-EU-Staat importiert oder in einen Nicht-EU-Staat exportiert werden, müssen beim Zoll angemeldet werden. Wenn Sie ein Fahrzeug umsatzsteuerfrei verkaufen möchten, benötigen Sie einen Ausgangsvermerk. Durch Ausfuhranmeldung mit einer ATLAS-Fachanwendung kommen Sie nicht nur Ihrer zollrechtlichen Pflicht nach, sondern haben auch die Gewissheit, den erforderlichen Ausfuhrnachweis zu erhalten. Im sogenannten zweistufigen Ausfuhrverfahren wird das Fahrzeug erst bei Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle angemeldet und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Das Verfahren wird an der EU-Außengrenze mit der Gestellung des Fahrzeugs an einer Ausgangszollstelle und Scannen des ABD geschlossen. Sie erhalten anschließend den Ausgangsvermerk als Nachweis für die erfolgte Ausfuhrlieferung. Klicken Sie auf den Video-Abspielbutton, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema erhalten möchten.

Sales

Unsere Leistungen

Unsere Leistungen

Ausfuhranmeldung

Export-Verzollung

Erstellung von für Exportwaren vorgeschriebenen elektronischen Ausfuhranmeldungen und Übermittlung an das zuständige Zollamt. Nach Gestellung der Waren beim Zollamt erhalten Sie dort das Ausfuhrbegleitdokument. Alternativ kann Gestellung außerhalb des Amtsplatzes (am Ort des Verpackens bzw. Verladens) beantragt werden. In dem Fall erhalten Sie das ABD nach Ablauf der Gestellungszeitraums.


Symbolbild für Einfuhranmeldung

Einfuhranmeldung

Import-Verzollung

Erstellung von für Importwaren vorgeschriebenen elektronischen Einfuhranmeldungen. Nach Gestellung der Waren beim Zollamt erhalten Sie einen Einfuhrabgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag steht. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben werden die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

EUR.1 Movement Certificate

Präferenznachweise

Warenverkehrsbescheinigungen
Erstellung von Warenverkehrsbescheinigungen (A.TR, EUR.1). Warenverkehrsbescheinigungen ermöglichen dem Warenempfänger in einem Land, mit dem Europäische Union ein Präferenzabkommen geschlossen hat, EU-Waren zollfrei bzw. zollermäßigt einzuführen. Zum Nachweis des präferentiellen Ursprungs der Waren wird eine Lieferanten- bzw. Herstellererklärung benötigt.

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